Stand zu sein. Der saarländische Ministerrat hat am Dienstag (15. Dezember
2020) die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und -Präsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin
verständigt haben.
Die Verordnung tritt am 16. Dezember in Kraft. Für
den Fall eines nicht maßgeblich abweichenden Infektionsgeschehens, wird die vorliegende Rechtsverordnung für den Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 ohne einen erneuten
Ministerratsbeschluss verlängert.
Dazu Ministerpräsident Tobias Hans: „Erneut zwingt
uns Sars-CoV-2 zu sehr einschneidenden Maßnahmen. Ziel ist es, damit die Kontakte nachhaltig soweit zu verringern, dass unser Gesundheitssystem wieder in die Lage versetzt wird, Infektionsketten
zu durchbrechen. So schwer erträglich die Einschränkungen jetzt sind: Sie dienen einzig und alleine dazu, Menschenleben zu retten und die Beschäftigten in den Krankenhäusern zu schützen, die am
Rande der Belastbarkeit stehen.
Wir alle hätten uns für die Feiertage und den
Jahreswechsel andere Rahmenbedingungen gewünscht. Aber: Das beste Geschenk, das jeder seinen Liebsten machen kann, ist es in diesem Jahr, gesund zu bleiben und niemanden zu gefährden.“
Die neuen Maßnahmen im Überblick:
- Zusätzlicher Schutz von vulnerablen Gruppen: In Alten- und Pflegeheimen sollen ab einer
Inzidenzrate von 150 zweimal wöchentlich alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer und alle BewohnerInnen und Bewohner getestet werden. Alle Be-sucherInnen
müssen bei jedem Besuch getestet werden.
- Kontaktbeschränkungen: Es dürfen höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten oder dem
familiären Bezugskreis zuzüglich Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zusammenkommen. Für die Weihnachtsfeiertage vom 24. bis zum 26. Dezember gilt eine abweichende Regelung. Es dürfen zum eigenen
Hausstand vier weitere Personen aus dem familiären Bezugskreis zuzüglich Kinder bis zum Alter von 14 Jahren hinzukommen. Um auch Alleinstehenden die Möglichkeit zu geben, mit Familien
mitzufeiern, darf statt eines Familienmitgliedes auch eine andere Person hinzukommen.
- Der Einzelhandel wird mit wenigen Ausnahmen geschlossen. Abhol- und Lieferdienste
bleiben weiterhin möglich.
- Die bisher geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen sind
untersagt.
- Ausweitung der Maskenpflicht: Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur
kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme
gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
- An den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die
Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher wird in diesem Zeitraum außerhalb der Ferien die Präsenzpflicht ausgesetzt. In
Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen. Für SchülerInnen,
die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz haben beziehungsweise für die keine Betreuung gewährleistet ist, werden Angebote vorgehalten.
- In Hochschulen und Universitäten ist der Präsenzbetrieb (mit Ausnahme von
Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) untersagt.
- Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen
Bereich sowie theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht ist in Präsenzform untersagt.
- Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen und darüber hinaus zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen
vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
- Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit
Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen sind mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel zu
schließen.
- Bei besonders hohem Infektionsgeschehen in sog. Hotspots können wie bisher auch
regionale Verschärfungen vorgesehen werden.
- Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr
von alkoholischen Getränken zu untersagen.
- Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von
Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. Auch der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist verboten.
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Infos: Staatskanzlei, Medieninfos
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Ich siehns komme. (Sonntag, 20 Dezember 2020 11:37)
Regeln hin und her, ich siehns komme , über/ nach Weihnachten steigen die Zahlen. Wenn möglich soll man Kontakte vermeiden nur dringende Einkäufe tätigen.laba laba ABER !!!!
Ab dem 24. bis zum 27. wird die Bevölkerung wie eine wild gewordene Herde Rinder laufen gelassen . Oma Opa usw. kann man übers ganze Jahr besuchen .Nein es muss ja unbedingt dringend in drei Tagen erledigt werden .
(Viel Spaß mit der Corona Polonaise)
Abwarten ,schauen was nach der Aktion raus kommt.